Patientenaufklärung

Patientenaufklärung

Liebe/-r PatientIn,
Vielen Dank für Dein Vertrauen in meine Behandlung.

Neben dieser Vertrauensbasis beruht jede Heilbehandlung auch auf einer Rechtsbasis, die Deine Rechte als mündiger Patient ebenso festigt wie jene des Heilpraktikers als verantwortlicher Behandler. Über beides findest Du nachstehend wichtige Informationen, die sorgfältig durchgelesen werden sollten:

Beruf des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus (freier Beruf). Seine Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz). Er ist der wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verpflichtet wie den traditionellen Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).

Behandlervertrag

Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der Behandlervertrag meist durch praktiziertes Einverständnis beider Vertragspartner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht verwehrt sind, können nicht Gegenstand dieses Dienstvertrages sein.

Aufklärungspflicht

Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser das Für und Wider einer Behandlung abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der eventuellen Risiken) einer Behandlung. Ebenso muss der Kranke über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung aufmerksam gemacht werden. Die Aufklärung soll auch zur Mitverantwortung für die Heilung des Patienten beitragen (mündiger Patient).

Schweigepflicht

Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Er darf das Berufsgeheimnis nur dann offenbaren, wenn ihn der Patient (i.d.R.) schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.

Gesetzliche Krankenkassen

Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.

Honorar des Heilpraktikers

Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Wenn bei Abschluss des Behandlervertrages über die Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB (s.o.) dennoch als vereinbart. Ist nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als „übliche Vergütung“ anerkannt.

Private Krankenversicherer und Beihilfe

Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten deshalb grundsätzlich keine Erstattung der Behandlungskosten seitens ihrer Krankenkasse. Über etwaige Ausnahmen informiert sich der Patient bei seiner Krankenkasse vor Aufnahme der Behandlung.

Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch ihrer Behandlungskosten gegenüber ihrer Versicherung haben. Das Erstattungsverfahren hat der Patient gegenüber seiner Versicherung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis und Heilpraktiker-Honorar sind vom Patienten zu tragen.

Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.

Berufspflichten des Heilpraktikers

Der Heilpraktiker wendet unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können.
Dem Heilpraktiker ist es nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem Patienten Heilungsversprechen abzugeben.
Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung behandelt werden. Fernbehandlungen / -diagnosen sind unzulässig. Die Möglichkeit der telefonischen Beratung im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung bleibt davon unberührt, wenn der Heilpraktiker den Patienten vorher untersucht hat.

Kein Kurierzwang

Der Heilpraktiker kann den Antrag auf Annahme eines Behandlungsvertrages zurückweisen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten infrage gestellt ist, etwa wenn er verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (Verdacht, Erkrankung, Tod; namentlich und nicht namentlich etc.), die an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch den Heilpraktiker zu erfolgen haben.

Aus ökologischen, ökonomischen und hygienischen Gesichtspunkten heraus möchten wir jeden Patienten darum bitten, zu den Behandlungsterminen ein großes Bade- bzw. Saunatuch, o.ä. mitzubringen (zu beachten sind Vorgaben durch das Gesundheitsamt!); unterbleibt dieses, sodass ein solches von der Praxis bereitgestellt werden muss, so erheben wir ggf. eine zusätzliche Gebühr von 3,- € je Termin!